Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
156
Art. 13 Abs. 1 DBA-Indien. Art. 13 Abs. 1 DBA-Indien entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 1 OECD-MA, auch wenn der Zusatz „im Sinne des Artikels 6“ zum unbeweglichen Vermögen fehlt. Das unbewegliche Vermögen ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Indien definiert, der Art. 6 Abs. 2 entspricht.
157
Art. 13 Abs. 2 DBA-Indien. Art. 13 Abs. 2 DBA-Indien entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA mit der Einschränkung, dass dort noch auf die feste Einrichtung i.S. des Art. 14 DBA-Indien neben der Betriebsstätte abgestellt wird.
158
Art. 13 Abs. 3 DBA-Indien. Art. 13 Abs. 3 DBA-Indien entspricht weitgehend Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2014. Allerdings werden Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie das dazu gehörige bewegliche Vermögen nicht erfasst. Gleiches gilt für die Parallelregelung für laufende Einkünfte aus dem Betrieb in Art. 8 DBA-Indien.
159
Art. 13 Abs. 4 DBA-Indien. Art. 13 Abs. 4 DBA-Indien enthält eine Sonderregelung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft. Diese Veräußerungsgewinne können im Ansässigkeitsstaat der Gesell...