Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
152
Art. 13 Abs. 2 DBA-Großbritannien. Die Regelung für Gewinne aus der Veräußerung von Immobiliengesellschaften deckt sich inhaltlich weitgehend mit Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014. Die Verwendung des Begriffs „Aktivvermögen“ ändert nichts an der Wertermittlung des Immobilienanteils (vgl. Rz. 91). Lediglich börsennotierte Gesellschaften sind ausgenommen. Für die Gewinne aus der Veräußerung solcher Gesellschaftsanteile findet die Auffangregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Großbritannien Anwendung, sofern die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat gehört (Art. 13 Abs. 3 DBA-Großbritannien).
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Einstweilen frei.