Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
141
Art. 7 Abs. 2 DBA-Frankreich entspricht im Grundsatz Art. 13 Abs. 2 OECD-MA 2017 mit der Einschränkung, dass in Art. 7 Abs. 2 neben der Betriebsstätte noch auf die feste Einrichtung von Selbständigen abgestellt wird.
142
Art. 7 Abs. 3 DBA-Frankreich entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA 2014. In Abweichung zum OECD-MA 2017 erfolgt die Zuweisung an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und Binnenschiffe sind erfasst.
143
Art. 7 Abs. 4 DBA-Frankreich entsprach im Wesentlichen Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2014. Anteile an Immobiliengesellschaften sind Aktien und vergleichbare Anteile (so insbesondere Anteile an SAS, SARL und deutscher GmbH). Ausgenommen aus der Bestimmung der Immobilienquote ist unbewegliches Vermögen, das von einem Rechtsträger unmittelbar zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit (z.B. bei einem Bergwerk oder Hotel) verwendet wird (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 DBA-Frankreich). Mittlerweile ist die Klausel von Art. 9 Abs. 4 ersetzt worden. Diese entspricht Art. 13 Abs. 4 OECD-MA 2017.
144
Art. 7 Abs. 6 DBA-Frankreich enthält eine Step-up-Klausel für den Fall der Wegzugsbesteuerung (v...