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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

133

Allgemeines. Das DBA-Frankreich weicht in seiner Struktur stark vom OECD-MA ab. Ursprünglich enthielt das DBA keine besondere Regel für Veräußerungsgewinne. Veräußerungsgewinne waren stattdessen im Zusammenhang mit der jeweiligen Regel für die laufenden Einkünfte geregelt. Mit Inkrafttreten des Zusatzabkommens vom ist das DBA-Frankreich angepasst worden. In dessen Art. 7, der ursprünglich allein die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften regelte, ist S. 1048 ein allgemeiner Veräußerungstatbestand vergleichbar zu Art. 13 OECD-MA entstanden. Im Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland ist überdies das MLI anwendbar. Die Klausel für Immobiliengesellschaften (Art. 7 Abs. 4 DBA-Frankreich) ist daher durch Art. 9 Abs. 4 MLI ersetzt worden, das am in Kraft getreten ist.

134—140

Einstweilen frei.

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