Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
133
Allgemeines. Das DBA-Frankreich weicht in seiner Struktur stark vom OECD-MA ab. Ursprünglich enthielt das DBA keine besondere Regel für Veräußerungsgewinne. Veräußerungsgewinne waren stattdessen im Zusammenhang mit der jeweiligen Regel für die laufenden Einkünfte geregelt. Mit Inkrafttreten des Zusatzabkommens vom ist das DBA-Frankreich angepasst worden. In dessen Art. 7, der ursprünglich allein die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften regelte, ist S. 1048 ein allgemeiner Veräußerungstatbestand vergleichbar zu Art. 13 OECD-MA entstanden. Im Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland ist überdies das MLI anwendbar. Die Klausel für Immobiliengesellschaften (Art. 7 Abs. 4 DBA-Frankreich) ist daher durch Art. 9 Abs. 4 MLI ersetzt worden, das am in Kraft getreten ist.
134—140
Einstweilen frei.