Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Freistellungsmethode. Für die Zuweisungsnormen ohne abschließende Rechtsfolge wie Art. 13 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Belgien ist sowohl für Deutschland als auch für Belgien als Ansässigkeitsstaat die Freistellung unter Progressionsvorbehalt vereinbart (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 DBA-Belgien für Deutschland; Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 DBA-Belgien für Belgien.)