Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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H. Konsequenzen des MLI
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Doppelt ansässige Körperschaften. Für Zwecke des Art. 13 DBA hat das mit dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom am in Kraft getretene MLI punktuelle Bedeutung: Neben der Regelung zur Lösung von Subjektqualifikationskonflikten in Art. 3 Abs. 1 MLI („Look-through-approach“; s. dazu ) wirkt sich vor allem die Neuregelung der „Tie-breaker“-Regelung für doppelt ansässige Rechtsträger in Art. 4 MLI auf Art. 13 aus. Nach Art. 4 MLI wird der Verweis auf den Ort der Geschäftsleitung in Art. 4 Abs. 3 ersetzt durch eine Regelung mit Verständigungsverfahren. Danach sollen sich die Vertragsstaaten bei doppelt ansässigen Personen, die nicht natürliche Personen sind, im Verständigungsverfahren (Art. 25 OECD-MA) einigen, wer von ihnen als der ausschließliche Ansässigkeitsstaat für Zwecke des DBA gilt. Dabei sollen sie den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, daneben aber auch den Gründungssitz und alle anderen erheblichen Anknüpfungsmerkmale berücksichtigen. Dies wirkt sich nach dem Update des OECD-MA 2017 insbesondere auch auf Gewinne gem. Art. 13 Abs. 3 OECD-MA aus, die ebenfalls nach dem Ansässigkeitsprinzip zugewies...