Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats
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Können nur besteuert werden. Dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers wird das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen. Dem Quellenstaat steht kein (auch kein begrenztes) Besteuerungsrecht zu; er stellt den Veräußerungsgewinn ohne Progressionsvorbehalt steuerfrei. Einer Anwendung des Methodenartikels (Art. 23A/B) zur Beschränkung des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats bedarf es nicht mehr. Es kann jedoch ein Progressionsvorbehalt zur Anwendung kommen (Art. 23A Abs. 3).