Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Vermögen in einem Drittstaat, bewegliches Privatvermögen
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Vermögen in Drittstaaten. Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, welches in einem Drittstaat belegen ist, wird nicht von Art. 13 Abs. 1 erfasst. Bei der Veräußerung von beweglichem Vermögen, welches sich in einem Drittstaat befindet, ist danach zu unterscheiden, ob der Vermögensgegenstand einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat zuzurechnen ist oder einem Schiffs- oder Luftfahrzeugbetrieb mit Geschäftsleitung im anderen Vertragsstaat dient. In diesen Fällen findet Art. 13 Abs. 2 bzw. Art. 13 Abs. 3 Anwendung. In Abgrenzung zu diesen beiden Sachverhaltskonstellationen werden die Fälle fehlender Zuordnung zur Betriebsstätte bzw. zum Betrieb eines Schiffs oder Luftfahrzeugs von der Auffangregelung erfasst.
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Bewegliche Gegenstände des Privatvermögens. Gleiches gilt für bewegliche Gegenstände des Privatvermögens, unabhängig davon, ob sie sich im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat befinden. Zu beachten ist jedoch ggf. ein DBA zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem jeweiligen Drittstaat.