Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Unbewegliches Vermögen im Ansässigkeitsstaat
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Abgrenzung zu der Regelung des Art. 13 Abs. 1. In Abgrenzung zu der Regelung des Art. 13 Abs. 1, welche nur das unbewegliche Betriebs- und Privatvermögen, das im anderen Vertragsstaat belegen ist, erfasst, fällt unter die Auffangregelung die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, welches im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers belegen ist.