Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Insbesondere Beteiligungen, Wertpapiere
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Hauptanwendungsfall. Hauptanwendungsfall des Art. 13 Abs. 5 sind Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (die nicht als Immobiliengesellschaften i.S. des Art. 13 Abs. 4 qualifizieren) und Wertpapieren, die im Privatvermögen gehalten werden oder die nicht einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat zugeordnet werden können (zu den Grundsätzen der Zurechnung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur Betriebsstätte vgl. Rz. 53). Das gilt im Grundsatz auch für die Einziehung bzw. den Rückkauf eigener Anteile der Gesellschaft (share buy-back).