Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Negativabgrenzung
103
Von Art. 13 Abs. 5 erfasstes Vermögen. Das von Art. 13 Abs. 5 erfasste Vermögen ergibt sich aus einer Negativabgrenzung. Die maßgebenden Vermögenswerte sind solche, die nicht die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 4 erfüllen.