Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Unmittelbar oder mittelbar
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Beteiligung an anderen Immobiliengesellschaften. Für die Wertermittlung kommt es nicht nur auf das unmittelbar von der Gesellschaft gehaltene Immobilienvermögen an, sondern im Durchgriff auch auf das unbewegliche Vermögen, welches sich in Gesellschaften befindet, die von der Immobiliengesellschaft gehalten werden. Dabei kann es sich auch um eine Kette von Gesellschaftsbeteiligungen handeln. Die Anzahl der Stufen ist nicht begrenzt. Andernfalls könnte die Regelung des Art. 13 Abs. 4 durch Zwischenschaltung von Gesellschaften umgangen werden. Für die Ermittlung der 50 % Grenze sind sämtliche Aktiva und Passiva der nachgelagerten Gesellschaft einschließlich des Immobilienvermögens mit dem Verkehrswert auf den Stichtag der Anteilsveräußerung zu bewerten und anstelle des Beteiligungsbuchwerts in der Obergesellschaft in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Dadurch wird die rechtliche Hülle der nachgelagerten Gesellschaft praktisch ignoriert. Eine selbständige Ermittlung der 50 % Grenze für jede nachgelagerte Gesellschaft mit Immobilienvermögen und en...