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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Mehr als 50 v.H. unbewegliches Gesellschaftsvermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt

a) Unbewegliches Vermögen

89

Begriff des unbeweglichen Vermögens. Abs. 4 nimmt über Abs. 1 Bezug auf das unbewegliche Vermögen i.S. des Art. 6. Das unbewegliche Vermögen ist in Art. 6 Abs. 2 definiert. Siehe hierzu Art. 6 Rz. 42 ff. Art. 6 Abs. 1 stellt klar, dass zum unbeweglichen Vermögen auch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gehören. Somit wird auch betrieblich genutztes Vermögen sowie Zubehörgegenstände und das Inventar in der Land- und Forstwirtschaft erfasst.

b) Im anderen Vertragsstaat belegenes unbewegliches Vermögen

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Belegenheit im anderen Vertragsstaat. Zur Belegenheit des unbeweglichen Vermögens im anderen Vertragsstaat s. Rz. 29 ff. Es ist unerheblich, wo die Immobiliengesellschaft ansässig ist.

c) Wertermittlung

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Mehr als zu 50 vom Hundert. Mehr als zu 50 vom Hundert muss der Wert der Gesellschaft auf unbeweglichem Vermögen beruhen, das im anderen Vertragsstaat belegen ist. Somit ist der Wert des unbeweglichen Vermögens im anderen Staat in ein Verhältnis z...

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