Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Durchbrechung der Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften. Abs. 4 setzt das Belegenheitsprinzip des Abs. 1 für Anteile an Gesellschaften, deren Vermögen wertmäßig zu mehr als 50 % auf unbeweglichem Vermögen beruht, fort. Bei diesen sog. Immobiliengesellschaften führt die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft dazu, dass unbewegliches Vermögen dadurch der Besteuerung im Belegenheitsstaat entzogen werden kann, dass es anstelle eines direkten Investments mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehalten wird. Für die Veräußerung der Kapitalgesellschaftsbeteiligung gilt im Grundsatz Art. 13 Abs. 5, in Ausnahmefällen Art. 13 Abs. 2, nämlich bei Zurechnung der Beteiligung zu einer Betriebsstätte. Mit der Einführung von Art. 13 Abs. 4 S. 1040 durch das OECD-MA v. sollte diese Möglichkeit der Verschiebung von Besteuerungsrechten beseitigt werden. Folglich geht Art. 13 Abs. 4 den Regelungen der Art. 13 Abs. 2 und 5 vor. Abs. 4 erlaubt die Besteuerung des gesamten Gewinns, der auf die Anteile entfällt, selbst wenn ein Teil des Werts des Gesellschaftsanteils auf an...