Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Unternehmensstaatsprinzip nach OECD-MA 2017. Abs. 3 weist das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, ent S. 1038 sprechend zu Art. 8 dem Staat des Unternehmens zu. Damit ist der Staat gemeint, in dem das Schiff- bzw. Luftfahrtunternehmen ansässig ist. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d bedeutet der Ausdruck „Unternehmen eines Vertragsstaats“ ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben wird. Die Ansässigkeit der das Unternehmen betreibenden Person ergibt sich aus Art. 4. Mit der Regelung wird einer Zersplitterung der Besteuerung bei Anwendung des Betriebsstättenprinzips begegnet. Weiterhin geht Art. 13 Abs. 3 als Spezialregelung dem Art. 13 Abs. 2 sowie dem Art. 13 Abs. 1 vor, falls Schiffe und/oder Luftfahrzeuge nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats zum unbeweglichen Vermögen gehören.
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Geschäftsleitungsprinzip nach OECD-MA 2014. Abs. 3 wies das Besteuerungsrecht für Gewin...