Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Ausübung des Besteuerungsrechts
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Kein Ausübungszwang. Der Betriebsstättenstaat kann sein Recht zur Besteuerung ausüben, muss es aber nicht. Die tatsächliche Besteuerung richtet sich nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des Betriebsstättenstaats.
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Deutschland als Ansässigkeitsstaat. Deutschland als Ansässigkeitsstaat stellt die Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Betriebsstättenvermögen regelmäßig unter Progressionsvorbehalt steuerfrei, jedenfalls dann, wenn es sich um Veräußerungsgewinne aus beweglichem Vermögen einer gewerblichen Betriebsstätte handelt. Wie die laufenden Betriebsstätteneinkünfte unterliegen die bei der Veräußerung erzielten Einkünfte gem. § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG dem Progressionsvorbehalt nur dann, wenn es sich um Vermögen einer in einem Drittstaat (nicht EU/EWR-Staat) belegenen gewerblichen Betriebsstätte handelt, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.