Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Besteuerungsrecht des Betriebsstättenstaats
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Können besteuert werden. Dem Betriebsstättenstaat wird das volle Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung des beweglichen Betriebsstättenvermögens belassen, jedoch nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen. Ob und wie der Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht durch tatsächliche Besteuerung wahrnimmt, steht ihm frei. Der Ansässigkeitsstaat wird in seinem Besteuerungsrecht durch Art. 13 Abs. 2 nicht beschränkt. Eine solche Beschränkung kann sich nur aus dem Methodenartikel ergeben (vgl. Art. 23A/B).