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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Zuordnungskriterien

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Kein Attraktionsprinzip. Die beweglichen Wirtschaftsgüter müssen einer Betriebsstätte des Unternehmens i.S. des Art. 5 als Betriebsvermögen zuzuordnen sein; es gibt somit keine Attraktivkraft der Betriebsstätte (vgl. auch Art. 13 Rz. 27 OECD-MK). Für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern gelten im Grundsatz die auch für Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 relevanten Kriterien (vgl. Art. 7 (2008) Rz. 86 ff.). Auf die tatsächliche Belegenheit des Wirtschaftsguts kommt es nicht an. Für die abkommensrechtliche Betriebsstättenzuordnung gelten die innerstaatlichen Kriterien nicht unmittelbar. Damit kommt es insbesondere nicht auf die Maßstäbe der BSGAV an. Das Wirtschaftsgut muss zu der Betriebsstätte tatsächlich gehören, d.h. in der Betriebsstätte eine betriebliche Funktion haben. Dazu zählen vor allem Wirtschaftsgüter, die zur ausschließlichen Verwertung und Nutzung durch die Betriebsstätte bestimmt sind. Der Betriebsstätte sind auch solche Wirtschafts S. 1034 güter zuzuordnen, aus denen Einkünfte erzielt werden, zu deren Erzielung die Tätigkeit der Betriebsstä...

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