Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Unternehmen eines Vertragsstaats
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Begriffsdefinition. Der Begriff Unternehmen ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und h definiert. Es muss sich um eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit handelt, d.h. die „passive“ Nutzung von Vermögenswerten begründet kein Unternehmen. Die Tätigkeit muss selbstständig ausgeübt werden und sie darf nicht land- und forstwirtschaftlicher Art sein (vgl. hierzu Art. 3 Rz. 33).
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Eines Vertragsstaats. Abkommensberechtigt sind nach Art. 1 Personen. Für den Abkommensschutz eines Unternehmens kommt es daher auf die Ansässigkeit der Person an, die das Unternehmen betreibt, nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird. Soweit Personengesellschaften „Personen“ i.S. des Abkommens und in einem Vertragsstaat ansässig sind, ist ein von ihnen betriebenes Unternehmen ein „Unternehmen des Vertragsstaats“. Ist die Personengesellschaft aus Sicht des Anwenderstaats nicht ansässig, weil sie als steuerlich transparent behandelt wird, sind allein die Gesellschafter (Mitunternehmer) abkommensberechtigt und betreiben jeweils ein Unternehmen mit Betriebsst...