Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Veräußerung
a) Gewinnrealisierungscharakter
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Der Begriff der Veräußerung ist abkommensrechtlich nicht definiert. Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist unter „Veräußerung“ die entgeltliche Übertragung eines Vermögenswertes zu verstehen, i.d.R. auf der Grundlage einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Nach Art. 13 Rz. 5 OECD-MK sollen insbesondere die Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch, einer Teilveräußerung von Vermögenswerten, der Enteignung, der Einbringung in eine Gesellschaft, dem Verkauf von Rechten, der unentgeltlichen Übertragung und dem Übergang von Todes wegen erfasst werden. Damit wird deutlich, dass der Begriff der Veräußerung abkommensrechtlich sehr weit auszulegen ist. Im Grundsatz sollen alle Vorgänge erfasst werden, die nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaats zu einer Besteuerung von stillen Reserven führen.
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Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ausreichend. Der steuerliche Veräußerungsbegriff unterscheidet sich insofern vom zivilrechtlichen Veräußerungsbegriff, als nicht auf die Übertragung des zivilrechtlichen, sondern des wirtsch...