Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Im anderen Vertragsstaat belegenes unbewegliches Vermögen
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Begriff des unbeweglichen Vermögens. Abs. 1 nimmt Bezug auf das unbewegliche Vermögen i.S. des Art. 6. Das unbewegliche Vermögen ist in Art. 6 Abs. 2 definiert. Siehe hierzu Art. 6 Rz. 42 ff. Art. 6 Abs. 1 stellt klar, dass zum unbeweglichen Vermögen auch die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gehören. Das unbewegliche Vermögen kann Privatvermögen, Betriebsvermögen oder Vermögen sein, das zu einer festen Einrichtung gehört; es kann sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen sein. Nicht zum unbeweglichen Vermögen gehören Anteile an sog. Immobiliengesellschaften, deren Aktiva weitgehend aus Immobilien bestehen (z.B. Ein-Objekt-Gesellschaften); s. hierzu jedoch die Sonderregelung in Art. 13 Abs. 4.
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Belegenheit im anderen Vertragsstaat. Das unbewegliche Vermögen muss im anderen Vertragsstaat belegen sein. „Anderer Vertragsstaat“ ist der Staat, der nicht Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen ist. Die tatsächliche Belegenheit richtet sich nach den geographischen Grenzen des jeweiligen Staats einschließlich Küstenmeer, Festlandsockel ...