Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Belegenheitsprinzip. Abs. 1 weist das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat zu. Das beruht auf dem Gedanken, dass dem Belegenheitsstaat eine enge wirtschaftliche Beziehung zu dem unbeweglichen Vermögen als Einkunftsquelle zukommt. Mit der Anknüpfung der Veräußerungsgewinnbesteuerung an das Belegenheitsprinzip wird eine Parallele zu der Regelung für die laufenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen geschaffen (vgl. Art. 6 Abs. 1). Das Belegen S. 1029 heitsprinzip gilt grundsätzlich auch für die Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Betriebsvermögen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt.