Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
a) Verhältnis zu Art. 6
14
Art. 13 ist lex specialis. Für die Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen gilt nach Art. 6 Abs. 1 in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1, der die entsprechenden Veräußerungsgewinne regelt, das Belegenheitsprinzip. Für die Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens geht Art. 13 Abs. 1 als lex specialis dem Art. 6 vor. Nur wenn eine dem Art. 13 Abs. 1 entsprechende Vorschrift im DBA fehlt, wird auf die allgemeinere Regelung des Art. 6 zurückgegriffen.
b) Verhältnis zu Art. 7
15
Abgrenzung nur von geringer praktischer Bedeutung. Für die laufenden unternehmerischen Einkünfte ordnet Art. 7 Abs. 1 grundsätzlich die Besteuerung im Betriebsstättenstaat an. Das Besteuerungsrecht des Staats, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, gilt nach Art. 13 Abs. 2 auch für die Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsstättenvermögens. Folglich ist eine Abgrenzung nur von geringer praktischer Bedeutung. Im Prinzip geht Art. 13 Abs. 2 als lex specialis dem Art. 7 vor. Allerdings erfasst Art. 13 Abs. 2 nur die Veräuße...