Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtsentwicklung
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OECD-MA 1963. Art. 13 bestand aus drei Absätzen, die dem aktuellen Abs. 1, 2 und 5 entsprachen. Die Regelung zu der Veräußerung von Schiffen und Luftfahrzeugen befand sich in Abs. 2 Satz 2.
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OECD-MA 1977. Im OECD-MA 1977 wurde Abs. 1 klarer gefasst, indem die Person, die den Veräußerungsgewinn erzielt, und die in dem anderen Vertragsstaat ansässig sein muss, in dem das unbewegliche Vermögen nicht liegt, eingefügt wurde. Abs. 2 Satz 2 wurde in Abs. 3 überführt, ohne dass damit eine materiell-rechtliche Änderung verbunden war.
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OECD-MA 2000/2005. Im OECD-MA 2000/2005 wurde in Abs. 2 der Verweis auf die Ausübung einer selbständigen Arbeit und auf die feste Einrichtung i.S. des Art. 14 a.F. gestrichen. Da die selbständige Arbeit i.S. des Art. 14 a.F. nun in den Anwendungsbereich von Art. 7 fällt, führte die Streichung nicht zu einer materiell-rechtlichen Änderung.
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Änderung in 2002. In 2002 wurde Abs. 4 eingefügt, der die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auf Anteile an Gesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus Grundbesitz besteht, regelt. Der bisherige Abs. 4 (Auffangvorschrift) w...