Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
303
Unerheblichkeit der Quelle der Lizenzgebühren. Art. 12 Abs. 1 erfasst alle Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht. Damit fallen — in Erweiterung von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA — auch Lizenzgebühren aus Drittstaaten und aus dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 DBA-USA.
304
Bezug von Lizenzgebühren über transparente Rechtsträger. Werden die Lizenzgebühren über einen Rechtsträger bezogen, der nach dem Recht eines oder beider Staaten transparent ist, ist die Sonderregelung des Art. 1 Abs. 7 DBA-USA anzuwenden. Hiernach gelten die Lizenzgebühren als von einer in dem einen Vertragsstaat ansässigen Person erzielt, wenn und soweit sie nach den Steuergesetzen dieses Staats als Einkünfte einer dort ansässigen Person behandelt werden. Der Staat — Ansässigkeitsstaat des Rechtsträgers und/oder der an ihm Beteiligten — muss somit die Lizenzgebühren einem oder mehreren dort unbeschränkt Steuerpflichtigen zurechnen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf der Quellenstaat — vorbehal...