Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
297
Spanien als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird grundsätzlich durch das ausschließliche Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats vermieden. Für den Ausnahmefall eines Besteuerungsrechts des Quellenstaats (z.B. im Fall des Art. 12 Abs. 4 DBA-Spanien) wird die Anrechnungsmethode angewandt (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien).
298
Deutschland als Wohnsitzstaat. Art. 12 DBA-Spanien sieht grundsätzlich kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats vor. Soweit eine Doppelbesteuerung überhaupt in Betracht kommt (etwa aufgrund Art. 12 Abs. 4 DBA-Spanien) ist grundsätzlich die Freistellungsmethode vorgesehen (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Spanien).