Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
287
Schweiz als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird — soweit sie überhaupt entstehen kann — im Wege der Freistellungsmethode vermieden (Art. 24 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Schweiz).
288
Deutschland als Wohnsitzstaat. Soweit es — ausnahmsweise z.B. im Falle des Art. 12 Abs. 4 DBA-Schweiz — zu einer Doppelbesteuerung kommen kann, ist die Anrechnungsmethode anzuwenden (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz).