Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
283
Voraussetzungen des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats. Trotz der kleineren Formulierungsdifferenzen in Art. 12 Abs. 1 DBA-Schweiz und Art. 12 Abs. 1 OECD-MA besteht keine materielle Abweichung zwischen den beiden Regelungen. So hat die Verwendung des Begriffs der Zahlung keine besondere Wirkung. Denn der Begriff ist ohnehin weit auszulegen und impliziert keine Regelung zum Zeitpunkt des Besteuerungsrechts. Die mangelnde Verwendung des Begriffs des Nutzungsberechtigten wirkt sich materiellrechtlich ebenso wenig aus. Der Begriff der Lizenzgebühr (und damit auch Art. 12 DBA-Schweiz) kann nämlich nur auf solche Zahlungen angewendet werden, die für den Empfänger Früchte aus der berechtigten Nutzung eines Stammrechts darstellen. Die bloße Inhaberschaft des Lizenzgebührenanspruchs reicht für die Quellensteuerbefreiung nicht aus.
284
Bewegliche Gegenstände, Leasing. Bezüglich der Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gilt Rz. 157 entsprechend.
285
Quellenbesteuerung. Art. 1...