Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
274.2
Einseitige Suspendierung. Die einseitige Suspendierung durch die Russische Föderation führt völkerrechtlich nicht zu einer Aufhebung des Abkommens, so dass dieses weiterhin besteht. Jedoch werden ab dem deutsche Besteuerungsrechte durch das DBA mit der Russischen Föderation aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 2 Steueroasen-Abwehrgesetz in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes vom in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung nicht mehr berührt.
275
Voraussetzungen des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats. Zu beachten ist, dass Art. 12 Abs. 1 DBA-Russland ausdrücklich auf die Nutzungsberechtigung des „Empfängers“ der Lizenzgebühren abstellt und nicht auf die Person, an die die Zahlung erfolgt. Es ist unklar, ob diese Abweichung vom Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 OECD-MA bewusst gewählt wurde oder nicht und ob sie sich folglich auswirkt oder nicht.
276
Begriff der Lizenzgebühren. Der Begriff der Lizenzgebühren ist im Verhältnis zu Art. 12 Abs. 2 OECD-MA erwei...