Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
270
Art. 12 Abs. 1 DBA-Russland. Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 DBA-Russland weicht leicht von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA ab. So sieht Art. 12 Abs. 1 DBA-Russland vor, dass Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden können, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist.
271
Art. 12 Abs. 2 und 3 DBA-Russland. Der in Art. 12 Abs. 2 DBA-Russland definierte Begriff der Lizenzgebühr ist auf bestimmte technische Dienstleistungen ausgeweitet (Art. 12 Abs. 3 DBA-Russland). So bestimmt Art. 12 Abs. 3 DBA-Russland, dass die Vorschriften des Art. 12 auch auf Zahlungen für technische Dienstleistungen anzuwenden sind, wenn diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen oder der Überlassung von Rechten bzw. der Mitteilung von Erfahrungen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 DBA-Russland erbracht werden. Computerprogramme werden — im Gegensatz zu Art. 12 — ausdrücklich als Lizenzgegenstand genannt (Art. 12 Abs. 2 ...