Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
258
Niederlande als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zusteht. Die Funktion des Methodenartikels wird durch die Verteilungsnorm selbst übernommen. Sind die Lizenzgebühren indes einer Betriebsstätte zuzurechnen, wird die Doppelbesteuerung entsprechend Art. 7 und Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande durch die Freistellung des Betriebsstättengewinns vermieden.
259
Deutschland als Wohnsitzstaat. Mangels Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist keine Doppelbesteuerung gegeben. In dem Fall, dass die Lizenzgebühren einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wird die Doppelbesteuerung entsprechend Art. 7 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande grundsätzlich durch die Freistellung des Betriebsstättengewinns vermieden (s. aber die Sonderregelung in Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA-Niederlande, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnungsmethode anzuwenden ist).