Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Vermeidung der Doppelbesteuerung

258

Niederlande als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zusteht. Die Funktion des Methodenartikels wird durch die Verteilungsnorm selbst übernommen. Sind die Lizenzgebühren indes einer Betriebsstätte zuzurechnen, wird die Doppelbesteuerung entsprechend Art. 7 und Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DBA-Niederlande durch die Freistellung des Betriebsstättengewinns vermieden.

259

Deutschland als Wohnsitzstaat. Mangels Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist keine Doppelbesteuerung gegeben. In dem Fall, dass die Lizenzgebühren einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wird die Doppelbesteuerung entsprechend Art. 7 und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande grundsätzlich durch die Freistellung des Betriebsstättengewinns vermieden (s. aber die Sonderregelung in Art. 22 Abs. 1 Buchst. c DBA-Niederlande, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnungsmethode anzuwenden ist).

Daten werden geladen...