Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
216
Art. 12 Abs. 1 DBA-Japan. Art. 12 Abs. 1 DBA-Japan entspricht Art. 12 Abs. 1.
217
Art. 12 Abs. 2 DBA-Japan. Art. 12 Abs. 2 DBA-Japan sah bis zum ein Quellenbesteuerungsrecht vor. Die Quellensteuer durfte dabei 10 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Durch das DBA-Japan vom wurde das Quellenbesteuerungsrecht mit Wirkung ab dem gestrichen. Seitdem entspricht Art. 12 Abs. 2 DBA-Japan im Wesentlichen Art. 12 Abs. 2 OECD-MA.
218
Art. 12 Abs. 3 DBA-Japan. Nach der Legaldefinition in Art. 12 Abs. 3 DBA-Japan in der bis zum geltenden Fassung konnte auch die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen — mit Ausnahme von Containern — Gegenstand von Lizenzgebühren sein. Diese Regelung ist ab dem entfallen. Stattdessen entspricht Art. 12 Abs. 3 DBA-Japan nunmehr im Wesentlichen Art. 12 Abs. 3 OECD-MA und regelt den Betriebsstättenvorbehalt nach dem Vorbild des OECD-MA.
219
Art. 12 Abs. 4 DBA-Japan. Art. 12 Abs. 4 DBA-Japan regelte bis zum den ...