Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 12 Abs. 1 DBA-Indien. Art. 12 Abs. 1 DBA-Indien richtet die Zuordnung des Besteuerungsrechts — in der Sache im Wesentlichen wie Art. 12 Abs. 1 — am Territorialitätsprinzip aus. Allerdings ergibt sich aus Abs. 1 auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dahingehend, dass Art. 12 DBA-Indien nicht nur für Lizenzgebühren, sondern auch für technische Dienstleistungen gilt. Eine weitere — kleinere — Abweichung besteht darin, dass der Konditionalsatz „wenn diese Person Nutzungsberechtigte ist“ (Art. 12 Abs. 1) in Art. 12 Abs. 1 DBA-Indien nicht vorgesehen ist.
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Art. 12 Abs. 2 DBA-Indien. Art. 12 Abs. 2 DBA-Indien statuiert neben dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats (Abs. 1) ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats. Wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, darf der Quellensteuersatz jedoch 10 v.H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
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Art. 12 Abs. 3 und 4 DBA-Indien. Der Begriff der Lizenzgebühr, der in Abs. 3 definiert ist, wird gem. Abs. 4 auf bestimmte technische Dienstleistungen ausgedehnt. Dadu...