Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
185
Art. 12 Abs. 1—4 DBA-Großbritannien. Das DBA-Großbritannien wurde mit Wirkung ab dem geändert. Dabei wurde hinsichtlich der Lizenzgebühren Art. VII durch Art. 12 abgelöst, der nunmehr in seinen Absätzen 1 bis 4 dem Art. 12 Abs. 1 bis 4 entspricht. Zu beachten ist, dass mit Wirkung zum eine Regelung eingeführt wurde, die die Steuerbefreiung in DBA-Fällen auf Lizenzzahlungen versagt, wenn zumindest einer der Hauptgründe die Umgehung der Quellensteuer ist.
186
Art. 12 Abs. 5 DBA-Großbritannien. Mit Änderungsprotokoll vom ist Art. 12 Abs. 5 DBA-Großbritannien,eine spezielle Missbrauchsregelung, aufgehoben und durch die allgemeine Missbrauchsvermeidungsnorm des Art. 30A ersetzt worden.