Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
183
Frankreich als Wohnsitzstaat. Das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht nach Art. 20 Abs. 2 DBA-Frankreich eingeschränkt, da dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zusteht.
184
Deutschland als Wohnsitzstaat. Auch Deutschland als Wohnsitzstaat ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in seinem Besteuerungsrecht nach Art. 20 Abs. 1 DBA-Frankreich beschränkt, da Frankreich kein Quellenbesteuerungsrecht hat.