Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
152
Art. 12 Abs. 1 DBA-Belgien. Art. 12 Abs. 1 DBA-Belgien entspricht im Wesentlichen Art. 12 Abs. 1, wobei allerdings der in Art. 12 Abs. 1 enthaltene Konditionalsatz „wenn diese Person Nutzungsberechtigte ist“ nicht vorgesehen ist.
153
Art. 12 Abs. 2 DBA-Belgien. Art. 12 Abs. 2 DBA-Belgien entspricht im Wesentlichen Art. 12 Abs. 2. Allerdings umfasst Art. 12 Abs. 2 DBA-Belgien — über Art. 12 Abs. 2 hinausgehend — Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.
154
Art. 12 Abs. 3 DBA-Belgien. Art. 12 Abs. 3 DBA-Belgien regelt den Betriebsstättenvorbehalt und entspricht im Wesentlichen Art. 12 Abs. 3.
155
Art. 12 Abs. 4 DBA-Belgien. Im DBA-Belgien enthält Art. 12 Abs. 4 — im Gegensatz zum OECD-MA — eine ausdrückliche Regelung darüber, wann Lizenzgebühren aus einem Vertragsstaat „stammen“. In Anlehnung an Art. 11 Abs. 5 OECD-MA bestimmt sich die Herkunft nach der Ansässigkeit des Schuldners.
156
Art. 12 Abs. 5—6 DBA-Belgien. Der Grundgedanke des Art. 12 Abs. 4 ist im DBA-Belgien in Art. 12 Abs. 5 und 6 geregelt....