Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Kausalzusammenhang zwischen Zahlung und besonderer Beziehung
147
Voraussetzungen. Für die Anwendung von Art. 12 Abs. 4 reichen unangemessen hohe Lizenzgebühren und besondere Beziehungen zwischen Lizenzgeber und -nehmer allein nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den beiden Tatbestandsmerkmalen besteht. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Lizenznehmer (Gebührenschuldner) den unangemessenen Teil der Lizenzgebühren nicht gezahlt hätte, wenn die besondere Beziehung nicht bestanden hätte.
148
Fremdvergleich. Auch die Frage des Kausalzusammenhangs ist letztlich im Wege des Fremdvergleichs zu beurteilen. Es ist nämlich zu prüfen, ob fremde Dritte, zwischen denen keine besonderen Beziehungen i.S.d. Art. 12 Abs. 4 bestehen, bei einem ansonsten gleichen Sachverhalt die gleiche Lizenzgebühr vereinbart hätten. Dabei reicht ein hypothetischer Fremdvergleich aus. Nicht erforderlich ist, dass sich der Lizenzgebührenschuldner und -gläubiger der Unangemessenheit der Lizenzgebühr und des Kausalzusammenhangs bewusst sind.