Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Zahlung überhöhter Lizenzgebühren
145
Keine Anwendung bei unangemessen niedrigen Lizenzgebühren. Art. 12 Abs. 4 ist ausschließlich bei unangemessen hohen Lizenzgebühren anzuwenden. Er gilt nicht auch für den umgekehrten Fall, dass ein Lizenzgeber aufgrund bestehender gesellschaftsrechtlicher Beziehungen unangemessen niedrige Lizenzgebühren erhält. Wenn der Ansässigkeitsstaat in einem solchen Fall die Lizenzgebühren korrigiert und sie in angemessener Höhe ansetzt, ist Art. 12 Abs. 4 folglich nicht auf den korrigierten Betrag anzuwenden. Der Korrekturbetrag kann vielmehr beim Empfänger der Lizenzgebühr — aus deutscher Sicht — einen Beteiligungsertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG oder eine einlageähnliche Zuwendung (§ 1 AStG) darstellen. Allerdings ist stets zu prüfen, ob nicht neben der zunächst unangemessen niedrig erscheinenden Lizenzgebühr ein anderweitiger Ausgleich für die Überlassung des Lizenzgegenstandes vorgenommen wurde, z.B. in Form von anderweitigen Zuwendungen oder Einnahmen (vgl. Rz. 89 f.). Denn Lizenzgebühren müssen nicht zwingend als solche von den Vertragsparteien bezeichnet und vereinbart wer...