Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Konkurrenzverhältnis zu anderen Vorschriften
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Art. 9. Art. 12 Abs. 4 ist u.a. von Art. 9 abzugrenzen, der ebenfalls eine Einkünftekorrektur regelt. Nach Art. 9 ist es dem Ansässigkeitsstaat eines Unternehmens, das mit einem ausländischen Unternehmen verbunden ist, gestattet, die Gewinne des ansässigen Unternehmens abweichend von den allgemeinen Regeln der Zuordnung des Besteuerungsrechts gem. Art. 7 zu korrigieren, soweit dessen Gewinn durch Bedingungen beeinträchtigt wurde, die zwischen unabhängigen Unternehmen nicht vereinbart worden wären. Dabei ist Art. 9 im Verhältnis zu Art. 12 zum Teil weiter und zum Teil enger gefasst. Überschneidungen zwischen den beiden Vorschriften können sich insbesondere bei Konzernbeziehungen ergeben. Denn die von Art. 9 vorausgesetzten Konzernbeziehungen stellen besondere Beziehungen i.S.d. Art. 12 Abs. 4 dar. Da es sich bei Art. 12 um die speziellere Norm handelt, geht sie insoweit dem Art. 9 vor.
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Art. 10 Abs. 3. Art. 12 Abs. 4 kann auch in Konkurrenz zu Art. 10 Abs. 3 treten. Art. 10 Abs. 3 definiert den Begriff der Dividenden. Hiernach sind Dividende...