Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Zugehörigkeit der Rechte oder Vermögenswerte zur Betriebsstätte
130
Allgemeines. Art. 12 Abs. 3 setzt des Weiteren voraus, dass die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zur Betriebsstätte gehören. Allein das Bestehen einer Betriebsstätte des Empfängers der Lizenzgebühren genügt also insoweit nicht aus. Sie allein verfügt nicht über die „Attraktivkraft“ i.S.d. Art. 12 Abs. 3. Die Zuordnung des Rechtes zur Betriebsstätte kann mitunter sehr problematisch sein.