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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Marken

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Begriff. Der Begriff der Marke hat den früher verwendeten Begriffs des weitgehend synonymen Begriffs des „Warenzeichen“ abgelöst. Die Definition des Begriffs der Marke i.S.d. Art. 12 Abs. 2 richtet sich nach dem nationalen Recht des Staats, das den Schutz gewährt, für den die Lizenzgebühr gezahlt wird (s. Rz. 100). Einen Markennamen bzw. ein Markenzeichen definiert sich i.d.R. als eine durch Eintragung in ein Register entstehenden und gesetzlich besonders geschützten Namen oder geschütztes Zeichen, das ein Gewerbetreibender im Warenverkehr benutzt, um seine Waren von denen eines anderen zu unterscheiden, und das selbstständig übertragbar ist (Wort- oder Bildzeichen für Produkte). Nach deutschem Recht können als Marke gem. § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstle...

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