Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Urheberrechte
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Begriff. Mangels Definition in Art. 12 und unter Anwendung von Art. 3 Abs. 2 ist für die Bestimmung des Urheberrechts und damit für die Anwendbarkeit von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG aus deutscher Sicht § 73a EStDV maßgeblich. Hiernach sind Urheberrechte die Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechts geschützt sind, also Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Hierzu gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Dabei sind Werke im Sinne des UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Auch Rechte an Bild und Namen einer Person gehören hierzu.
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Qualifikationskonflikte. In der Anwenderpraxis kann es bzgl. der Bestimmung der ...