Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Vergütungen jeder Art
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Vergütungen. Vergütungen i.S.d. Art. 12 Abs. 2 sind Einnahmen vor Abzug der ihnen zuzuordnenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
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Jeder Art. Zu den Lizenzvergütungen zählen alle geldwerten Vorteile i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die der Nutzungsberechtigte aus der Nutzungsüberlassung von Rechten oder Vermögenswerten i.S.d. Art. 12 Abs. 2 erhält. Der Begriff der Lizenzgebühr wird damit nicht über das Tatbestandsmerkmal der Vergütung als Gegenleistung oder die Art ihrer Erbringung definiert oder eingegrenzt. Zu den Vergütungen jeder Art gehören auch Sachleistungen. Dies wird aus dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 abgeleitet, da der Begriff „Vergütungen“ und nicht „Zahlungen“ verwendet wird. Soweit die Vergütung in Sachleistungen besteht, sind sie nach dem Recht des Anwenderstaats zu bewerten. Soweit das OECD-MA in Deutschland zur Anwendung gelangt, richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 EStG.
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Beispiele. In Abhängigkeit von den Vereinbarungen im Einzelfall können Lizenzgebühren beispielsweise sein: Einmalzahlungen in Gestalt einer Offenlegungsgebühr (disclosure fee), einer...