Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Besteuerung im Quellenstaat
a) Steuerpflicht
66
Beschränkte Steuerpflicht des Lizenzgebers. Geht man davon aus, dass der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Lizenzgeber im Inland weder einen zweiten Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist dieser im Inland in der Regel beschränkt steuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 EStG).
b) Bemessungsgrundlage
67
Grundsatz der Bruttobesteuerung. Es stellt sich die Frage, ob im Falle der Quellenbesteuerung durch den Quellenstaat die Brutto- oder die Nettovergütung maßgeblich ist. Dem Wortlaut nach ist in Art. 12 Abs. 1 ausschließlich von Lizenzgebühren die Rede. Dabei werden die dem Forderungsgläubiger entstandenen Aufwendungen in keiner Weise berücksichtigt. Daraus kann geschlossen werden, dass sich Art. 12 Abs. 1 auf die Bruttovergütung bezieht. Dies wird dadurch bestätigt, dass die DBA, die ein beschränktes Besteuerungsrecht S. 981 des Quellenstaats vorsehen, in der Regel auf einen bestimmten Prozentsatz der Bruttovergütung abstellen. Ebenso wird dieses Verständnis durch Art. 11 Rz. 13 OECD-MK bzgl. der Quellenbesteuerung...