Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Person
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Legaldefinition. Der Begriff der „Person“ gem. Art. 12 Abs. 1 ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a legaldefiniert. Hiernach umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen. Zu weiteren Einzelheiten s. Art. 3 Rz. 12 ff.
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Personengesellschaft. Werden die Lizenzgebühren an eine Personengesellschaft gezahlt, ist zu prüfen, ob die Personengesellschaft nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaats persönlich steuerpflichtig ist. Ist ihre persönliche Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht gegeben, ist sie abkommensberechtigt und es ergeben sich keine Besonderheiten. Ist sie hingegen nach innerstaatlichem Recht nicht persönlich steuerpflichtig und folglich auch nicht abkommensberechtigt, wird das Erzielen der Lizenzgebühren im steuerlichen Sinne den Gesellschaftern der Personengesellschaft anteilig zugerechnet, so dass sich der Begriff „Person“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 dann auf jeden einzelnen Gesellschafter bezieht. S. zu Fragen der Abkommensberechtigung ausführlich Art. 1 Rz. 31 ff.