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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. „Stammen“ aus einem Vertragsstaat

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Bedeutung. Art. 12 gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die Lizenzgebühren aus einem Vertragsstaat „stammen“. Eine Definition des Begriffs „stammen“ sieht Art. 12 — im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 5 für die Zinsen — nicht vor. Dies mag daran liegen, dass die Herkunft der Lizenzgebühren im Rahmen des Art. 12 grundsätzlich auch nicht von großer Bedeutung ist, da das Besteuerungsrecht nicht dem Staat, aus dem die S. 976 Lizenzgebühren stammen, zugewiesen ist. Folglich ist die Lokalisierung der Quelle der Lizenzgebühren vom Grundsatz des Art. 12 her nur von untergeordneter Bedeutung. Erheblich kann sie lediglich bei der Anwendung des Betriebsstättenvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 3 sein oder wenn ein DBA dem Quellenstaat — in Abweichung von Art. 12 Abs. 1 — ein ggf. beschränktes Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren gewährt. Die Herkunftsfrage kann auch dann von Bedeutung sein, wenn man zu Art. 23B die Auffassung vertritt, dass bei der Anrechnung ausländischer Steuern im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers der Lizenzgebühren auch abkommensrechtlich alle...

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