Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Verhältnis zum Abkommensrecht
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Grundsatz des Vorrangs von Art. 12. Bei der Frage des Verhältnisses von Art. 12 zu den anderen Vorschriften des OECD-MA ist zu beachten, dass Art. 12 eine Spezialvorschrift darstellt. Ihr kommt grundsätzlich, vorbehaltlich des Betriebsstättenvorbehalts gem. Art. 12 Abs. 3, Vorrang zu. Dies wird durch Art. 12 Rz. 1 OECD-MK bestätigt. Hiernach handelt es sich bei Lizenzgebühren grundsätzlich um Einkünfte der Vermietung der zugrunde liegenden Rechte, unabhängig davon, ob sie von dem Rechteinhaber im Rahmen eines Unternehmens oder von Dritten, z.B. Erben, auf die das Recht übergegangen ist, bezogen werden. Der grundsätzliche Vorrang des Art. 12 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) folgt aus Art. 7 Abs. 4. Aufgrund der vorrangigen Geltung unterscheidet sich die Behandlung der Lizenzgebühren gem. Art. 12 auf abkommensrecht S. 971 licher Ebene deutlich von deren Behandlung im innerstaatlichen deutschen Recht, wonach die Lizenzgebühren als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung subsidiär sind (§ 21 Abs. 3 EStG).
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Ausnahme vom Grundsatz der vorrangigen Anwendbarkeit. Eine Aus...