Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtsentwicklung
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Allgemeines. In den DBA der Vorkriegszeit war in der Regel keine besondere Vorschrift zu den Lizenzgebühren enthalten. Schon damals erschien eine Einigung zwischen widerstreitenden Steueransprüchen des Quellen- und Ansässigkeitsstaats schwierig. Eine besondere Regelung über Urheber- und Patentlizenzen findet sich erstmals in einem Abkommensentwurf von 1931.
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Abs. 1. Ausgehend vom OECD-MA 1963 hat Art. 12 Abs. 1 bis zum OECD-MA 2008 weitestgehend nur redaktionelle Änderungen erfahren. Die einzige „bedeutendere“ Änderung bestand darin, dass in Art. 12 des OECD-MA 1977 der Konditionalsatz „wenn diese Person Nutzungsberechtigter ist“ eingefügt wurde. Art. 12 Abs. 1 blieb sodann bis zum OECD-MA 2000 unverändert. Im OECD-MA 2000 wurde Art. 12 teilweise umformuliert, allerdings ohne Änderung des Regelungsgehaltes. In den OECD-MA 2003 und 2008 ist Abs. 1 gänzlich unverändert geblieben.
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Abs. 2. Die erste Änderung des Art. 12 Abs. 2 seit dem OECD-MA 1963 erfolgte im OECD-MA 1992. Bis dahin wurden Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer o...