Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Grundsatz der mangelnden Besteuerungskompetenz des Quellenstaats und dessen Umsetzung
a) Grundsatz
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Keine Quellenbesteuerung. Dem Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, also dem Quellenstaat , steht nach Art. 12 grundsätzlich kein Besteuerungsrecht zu. Insoweit unterscheidet sich Art. 12 von Art. 10 (Dividenden) und Art. 11 (Zinsen). Der Gläubiger der Lizenzgebühren hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass diese in dem Staat, aus dem sie stammen, keiner (Quellen-)Steuer unterliegen (s. hierzu aber auch Rz. 4 ff. und 7). Da die Quellenbesteuerung nach Art. 12 folglich auf 0 EUR beschränkt ist, scheidet eine Anrechnung der Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat des Gläubigers von der Lizenzgebühr aus. Der Grund für den Verzicht des Quellenstaats auf sein Besteuerungsrecht ist darin zu sehen, dass sich in der Regel die vorangegangenen Forschungs- und Entwicklungskosten als Betriebsausgaben des Lizenzgebers zu Lasten des Ansässigkeitsstaats ausgewirkt haben, so dass ihm im Gegenzug auch das alleinige Besteuerungsrecht zustehen soll. Dem entspricht im Erge...