Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
207
Österreich als Wohnsitzstaat. Da das DBA-Österreich grundsätzlich komplette Quellensteuerfreiheit von Zinszahlungen anordnet, ergibt sich die Notwendigkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur im Falle ausnahmsweiser Quellensteuererhebung im Falle von Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals (s. Rz. 181, 182). Österreich als Wohnsitzstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Zahlungen in diesen Fällen nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-Österreich durch Anwendung der Anrechnungsmethode. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.
208
Deutschland als Wohnsitzstaat. Da das DBA-Österreich grundsätzlich komplette Quellensteuerfreiheit von Zinszahlungen anordnet, ergibt sich die Notwendigkeit zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur im Falle ausnahmsweiser Quellensteuererhebung im Falle von Vergütungen für die Überlassung hybriden Kapitals (s. Rz. 181, 182). Deutschland als Wohnsitzstaat verme...